
Brandüberschlag über Eck
Ein Klassiker in der genehmigungsrechtlichen Diskussion sind die Abstände von Fenstern zu angrenzenden Gebäudeecken. Nach geltendem Baurecht muss hier ein Abstand von mindestens 5 m zwischen Öffnungen zweier Brandabschnitte in einer Gebäudeecke eingehalten werden, um einen Brandüberschlag zwischen angrenzenden Gebäudeteilen auszuschließen. Sind die Gebäudeteile lediglich mit einer Trennwand zu trennen, ist ein Abstand der Öffnungen bauordnungsrechtlich nicht erforderlich. Eine weitere Anforderung ergibt sich aus dem Treppenraumparagrafen, wonach Außenwände von Treppenräumen ohne Anforderungen gebaut werden können, wenn diese Außenwände nicht durch anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können. Wann eine Gefährdung in dieser Situation gegeben ist, wird vom Gesetzgeber nicht konkret beschrieben.
